Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wiemkes Werbeagentur (Inhaber:
Dieter Wiemkes)
1. Geltungsbereich
1.1. Die Wiemkes Werbeagentur - nachstehend WWA genannt - erbringt
ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der WWA und dem Auftraggeber
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht
auf dieses Formerfordernis.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages - einschließlich solcher
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise unwirksam
sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommen.
2. Urheber- und Nutzungsrechte
2.1. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht
eines Werkes bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können
nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber
der Rechte dem Auftraggeber Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.
2.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkleistungen) der WWA sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen
auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Die WWA darf die von ihr entwickelten Werbemittel in kleiner Schrift
oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung
nutzen.
2.4. Ohne Zustimmung der WWA dürfen die Arbeiten einschließlich der
Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.5. Die Werke der WWA dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und
den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.
2.6. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages
nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt
der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
2.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der
Einwilligung der WWA.
2.8. Über den Umfang der Nutzung steht der WWA ein Auskunftsanspruch
zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch
nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch
nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei der WWA.
3. Honorar/Zahlungsbedingungen
3.1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der WWA und
nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer
und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA).
3.2. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind
ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
3.3. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren
Zeitraum, so kann die WWA Abschlagszahlungen verlangen.
3.4. Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber das Eigentum der WWA. Es gilt ausdrücklich der
erweiterte Eigentumsvorbehalt. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Zusatzleistungen
4.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen
(Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand
gesondert berechnet.
4.2. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache
und gegebenenfalls der Nachhonorierung..
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
5.1. Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die WWA
zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung
getroffen wurde.
5.2. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers.
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
6.1. Vor Produktionsbeginn sind der WWA Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der WWA nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die WWA ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7. Haftung
7.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit
der Arbeiten wird von der WWA nicht übernommen; gleiches gilt für
deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung
der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2. Soweit die WWA auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie
nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.3. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen an die WWA, stellt er die WWA von der Haftung frei.
7.4. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die WWA dem Auftraggeber
gegenüber nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben
der WWA gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche
Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.
8. Verzug
8.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
Ereignissen, die der WWA die Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw.,
auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern - hat die WWA auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Diese berechtigen die WWA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
8.2. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des
Vertrages nicht ermöglichen, ist die WWA berechtigt, Teile oder den
gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
8.3. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden
sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind
auf den Auftragswert beschränkt.
9. Gerichtsstand
9.1. Der Gerichtsstand ist Delmenhorst, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist.
Ganderkesee, Juni 2001
Anmerkung
Diese Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber (oder Verwerter) unserer Leistungen die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten die Voraussetzung für zufrieden stellende Arbeitsergebnisse bilden. Deshalb sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen der allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten hinausgehen.

